Häufig gestellte Fragen

Tickets

Ticketbestellung Online

Tickets für Veranstaltungen in der GRUGAHALLE können Sie auch online bestellen. Hierzu besuchen Sie bitte die Internetseite von eventim.

Vorverkaufsstellen in Essen

  • Touristikzentrale Essen
    EMG-Essen Marketing GmbH
    Kettwiger Straße 2-10, 45127 Essen
    Tel. 0201 88 72 333

  • WVW Essen Kettwig
    Hauptstraße 48, 45219 Essen
    Tel. 02054/9237-0

  • WAZ/NRZ/Stadtspiegel Essen FUNKE Kiosk
    Jakob-Funke-Platz 2, 45127 Essen (FUNKE Turm gegenüber vom Limbecker Platz)
    Tel. 0800 60 60 760

  • Tabakwaren J. Brunnert
    Markstr. 39, 45355 Essen
    Tel. 0201 652914

  • WAZ / NRZ Leser Service Essen-Werden I Folkwang SHOP
    Klemensborn 32, 45239 Essen
    Tel. 0201 4903429

Grundsätzlich sind Eintrittskarten vom Umtausch ausgeschlossen. Sollte eine Veranstaltung aber abgesagt werden, können Sie Ihre Tickets an der Vorverkaufsstelle, an der Sie sie erworben haben, wieder umtauschen.

Einlass

In der Regel erfolgt der Einlass ab 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn. Die Einlasszeiten können jedoch variieren. Bitte beachten Sie hierzu die Angaben unter den jeweiligen Events.

Zum Veranstaltungskalender

Filmen/Fotografieren

Die Mitnahme von Foto-/Videokameras und sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten ist grundsätzlich bei sämtlichen Veranstaltungen nicht gestattet. Ausnahme sind Sportveranstaltungen, bei denen das Filmen/Fotografieren zu privaten Zwecken i. d. Regel erlaubt ist, nicht jedoch zur kommerziellen Nutzung. Desweiteren ist das Mitbringen von professionellen Kameras, wie Spiegel-Reflex-Kameras, verboten. Das Drehen von Videos während einer Veranstaltung ist stets untersagt.

Lost and Found

Sollten Sie etwas während der Veranstaltung verlieren, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter unseres Security-Partners.

Falls Ihnen erst nach der Veranstaltung auffällt, dass Sie etwas verloren haben, melden Sie sich bitte direkt bei uns.

Jugendschutz

Zur Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt insbesondere zu Konzertveranstaltungen in der Grugahalle nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit für einen Veranstaltungsbesuch einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der ihr minderjähriges Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.

In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten kann das minderjährige Kind an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.

Folgendes ist bei der Erteilung der Erziehungsbeauftragung zu beachten:

  • Der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein.
  • Der Erziehungsbeauftragte muss reif genug sein, seinem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
  • Beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt des Kindes gewährleistet sein.
  • Es muss sichergestellt sein, dass der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung seines Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel steht.
  • Grundsätzlich trägt der Erziehungsbeauftragte hinsichtlich der Aufsichtspflicht und sämtlicher haftungsrechtlicher Regelungen weiterhin die volle Verantwortung für sein Kind, auch wenn Sie eine erziehungsbeauftragte Person benennen.
  • Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des JuSchG halten wir entsprechende Vordrucke für Sie bereit.
    Download

In Ergänzung dazu gilt:

Bei Konzert- / Tanzveranstaltungen:

Der vorbezeichnete Vordruck für die Erziehungsbeauftragung ist für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausnahmslos zu verwenden.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne Begleitung keinen Zutritt, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt ohne zeitliche Beschränkung.

Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorge-berechtigten jedoch Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

Bei sonstigen Entertainment- / Sport- / Familien-Veranstaltungen:

Eine Erziehungsbeauftragung ist in der Regel nicht erforderlich.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Regel auch ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 23:00 Uhr.

Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

Bei jugendgefährdenden Veranstaltungen im Sinne § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Sofern es sich bei einer Veranstaltung um eine jugendgefährdende Veranstaltung im Sinne des § 7 JuSchG handelt, gelten im Einzelfall Abweichungen davon, die gesondert zu erfragen sind.

Hausordnung

Haus- und Benutzungsordnung der MESSE ESSEN GmbH/Grugahalle

1. Zutrittsrecht/Hausrecht

1.1. Das Messegelände ist ein Privatgelände, deren Nutzer die Messe Essen GmbH, Messeplatz 1, 45131 Essen ist. Der Hallenbereich des Messegeländes der Messe Essen GmbH sowie die dazugehörigen Räumlichkeiten des Congress Center Essen und der Grugahalle sind nicht öffentlich zugänglich.

1.2. Die Messe Essen GmbH übt das Hausrecht im gesamten Messegelände einschließlich Messehallen, Gebäude, Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen, Congress Center und sämtlicher Räumlichkeiten der Grugahalle durch die von ihr hierfür Beauftragten aus. Die Hausordnung gilt für alle Besucher, Mieter, Dienstleiter und alle sonstigen Personen. Sie gilt nicht für die Beschäftigten der Messe Essen GmbH.

1.3. Bei Verstößen gegen die Haus- und Benutzungsordnung behält sich die Messe Essen GmbH vor, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot gegenüber den entsprechenden Personen zu erteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Messegelände in Teilbereichen aus Sicherheitsgründen videoüberwacht ist.

1.4. Zu den Veranstaltungen sowie deren Auf-/ Abbauzeiten auf dem Messegelände haben nur Personen Zutritt, die von der Messe Essen GmbH bzw. dem jeweiligen Veranstalter zugelassen sind. Es dürfen sich nur diejenigen Personen im Messegelände aufhalten, die einen gültigen Berechtigungsausweis oder eine gültige Eintrittskarte vorweisen können. Die Messe Essen GmbH bzw. von der Messe Essen GmbH Beauftragte behält sich das Recht vor, jederzeit eine verdachtsunabhängige Kontrolle der Zutrittslegitimationen bei den auf dem Gelände angetroffenen Personen durchzuführen.

1.5. Die Besucher von Veranstaltungen haben nur während der Öffnungszeiten der Veranstaltungen Zutritt zum Messegelände und müssen mit dem Ende der Öffnungszeit bzw. mit dem Ende der Veranstaltung das Messegelände verlassen. Beim Verlassen des Geländes verliert die Eintrittskarte zum einmaligen Eintritt ihre Gültigkeit.

1.6. Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Messe Essen GmbH zulässig.

1.7. Während des Aufenthaltes gelten auf dem Gelände die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die entsprechenden Hinweisschilder, die den Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Gelände regeln, sind zu beachten. Für Kraftfahrzeuge beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h. Den Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungspersonals der Messe Essen GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.

1.8. Verweigerung des Zutritts Besuchern,

  • die die Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungspersonals nicht befolgen,
  • die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • bei denen ein Hausverbot vorliegt,
  • die die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,

wird der Zutritt verweigert, ohne dass der Eintrittskartenwert erstattet wird.

1.9. Allgemeine Verhaltensregeln:

  • die Einrichtungen des Messegeländes sind schonend und pfleglich zu behandeln.
  • Jede Person hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar belästigt wird.
  • Jegliche Verunreinigung und Umweltverschmutzung bzw. -belastung innerhalb des Messegeländes ist untersagt.
  • Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den bereitstehenden Behältern zu entsorgen.

2.0. Recht am eigenen Bild Auf die Fertigung von Fotografien, Film-, Video und Tonaufnahmen durch die Messe Essen GmbH oder beauftragte Dritte zum Zweck der Berichterstattung, Werbung und Dokumentation wird hingewiesen. Besucher und sonstige Personen dürfen solche Aufnahmen nicht verhindern, behindern oder erschweren. Mit Betreten des Messegeländes wird in derartige Fotografien und Aufnahmen sowie deren Veröffentlichung eingewilligt.

2. Generelle Verbote

2.1. Das gewerbliche Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen sowie von Zeichnungen, insbesondere von Ausstellungsständen und Ausstellungsstücken ist im Messegelände verboten. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Messe Essen GmbH.

2.2. Im Hallenbereich besteht Rauchverbot. Dies gilt ebenfalls für die von Verwendung von Elektrischen Zigaretten, Elektrischen Shishas und für die Verwendung eines jeden Produktes, das mittels Verdampfung konsumiert wird. Ausgenommen hiervon sind nur die speziell gekennzeichneten Raucherbereiche.

2.3. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer gleichwertigen Aufsichtsperson auf dem Messegelände aufhalten. Ausnahmen hiervon gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen.

2.4. Außer mit medizinisch erforderlichen Rollstühlen ist das Befahren der Hallengänge durch Personen mit Inlinern oder sonstigen Rollschuhen, Skateboards, Tretrollern und anderen fahrbaren Vorrichtungen, Fahrrädern, Elektrorollern oder auf fahrbaren Tischen grundsätzlich verboten.

2.5. Das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln aller Art, insbesondere Werbemittel von Wettbewerbsveranstaltungen, sowie das Anbringen von Werbeaufklebern, Plakaten und die unbefugte Benutzung von Werbeträgern im Messegelände ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Messe Essen GmbH nicht gestattet. Für Aussteller kann diesbezüglich eine gesonderte Regelung mit der Messe Essen GmbH vereinbart werden.

2.6. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen im Messegelände nicht abgebrannt werden. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt.

2.7. Das Übernachten im Messegelände ist nicht erlaubt.

2.8. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet; ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. Wird die Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass keine Gefahren oder Nachteile für die Messe Essen GmbH oder Dritte entstehen. In jedem Fall ist es jedoch untersagt, Tiere frei umherlaufen zu lassen.

2.9. Gewerbsmäßiges und aggressives Betteln und Hausieren im und am Messegelände insbesondere auf den Außenflächen und Parkplätzen der Messe Essen GmbH ist nicht gestattet.

2.10. Jede gewerbsmäßige Betätigung, Versammlung, Aufzüge, Umfragen, statistische Erhebungen oder vergleichbare Veranstaltungen im Messegelände ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Messe Essen GmbH ist verboten, unbeschadet des Rechts, als Aussteller oder Besucher an Veranstaltungen auf dem Messegelände teilzunehmen.

2.11. Das Mitführen von Waffen im Sinne von § 1 WaffG sowie meldepflichtigen Gegenständen und Substanzen jeglicher Art ist im Messegelände untersagt, sofern die Messe Essen GmbH nicht eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

2.12. Die Messe Essen GmbH ist berechtigt, Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse sowie Kleidung von Personen, die das Messegelände betreten, aus Sicherheitsgründen auf ihren Inhalt zu kontrollieren. Die Messe Essen GmbH ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen für bestimmte Bereiche des Messegeländes bzw. für bestimmte Veranstaltungen die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen zu untersagen.

2.13. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung von der Messegesellschaft angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Aufforderungen zu folgen und sollen sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien begeben.

2.14. In Einzelfällen ist den Anweisungen des Kontrollpersonals Folge zu leisten.

3. Haftung und abschließende Regelungen

3.1. Der Aufenthalt auf dem Messegelände erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden haften die Messe Essen GmbH und deren Bedienstete/Erfüllungsgehilfen nur, soweit diese auf vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten dieser Personen bzw. der gesetzlichen Vertreter der Messe Essen GmbH zurückzuführen sind. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, der auf einem schuldhaften Verhalten der Messe Essen GmbH und/oder vorgenannter Personen beruht.

3.2. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung behält sich die Messe Essen GmbH vor, straf- und zivilrechtlich gegen den Störer vorzugehen.

3.3. Die einzelnen Regelungen dieser Haus- und Benutzungsordnung gelten unabhängig voneinander. Eine eventuelle Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

4. Notrufnummern:

Notruf Messe Essen: 0201 – 7244 666
Polizei: 110 (extern)
Feuerwehr: 112 (extern)

Essen, den 05.02.2020

Messe Essen GmbH

Garderobenordnung

Garderobenordnung der MESSE ESSEN GmbH

  • Bei Abgabe der Garderobe und bei der Abgabe von Gegenständen erhält die Besucherin bzw. der Besucher eine Garderobenmarke.
  • Die Messe Essen GmbH übernimmt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal.
  • Die Haftung für in der Garderobe abgegebene Gegenstände beschränkt sich auf den Zeitwert der hinterlegten Gegenstände bis zu einer Höchstsumme von € 100,00 pro Garderobenmarke. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  • Die Messe Essen GmbH übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände und Bargeld, die sich in den Gegenständen, die an der Garderobe abgegeben wurden, befinden. Die Abgabe und Aufbewahrung geschieht in solchen Fällen auf eigene Gefahr der Besucherinnen und Besucher.
  • Die Rückgabe der Garderobe erfolgt gegen Vorlage der Garderobenmarke und ohne weiteren Nachweis der Berechtigung.
  • Bei Verlust der Garderobenmarke informiert die Besucherin bzw. der Besucher unverzüglich das Garderobenpersonal. Bei schuldhaften Verzögerungen durch die Besucherin bzw. den Besucher haftet die Messe Essen GmbH nicht für den Verlust der abgegebenen Gegenstände.
  • Stellt die Besucherin bzw. der Besucher Beschädigungen an abgegebenen Garderobengegenständen fest, so ist das Garderobenpersonal unverzüglich darüber zu informieren. Die Messe Essen GmbH haftet bei späteren Beanstandungen nicht für Beschädigungen.
  • Bei Verlust der Garderobenmarke ersetzt die Besucherin bzw. der Besucher der Messe Essen GmbH die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Kosten.
  • Der Verlust von Gegenständen ist dem Personal der Messe Essen GmbH oder anderen von der Messe Essen GmbH beauftragten Personen unverzüglich mitzuteilen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder wünschen Sie zusätzliche Informationen, dann helfen wir Ihnen gerne weiter.

Kontakt:

Gruga Halle
Messeplatz 2
45131 Essen
Tel: 0201 – 7244-0
E-Mail